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   BGH, 21.06.1990 - 4 StR 118/90   

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https://dejure.org/1990,3846
BGH, 21.06.1990 - 4 StR 118/90 (https://dejure.org/1990,3846)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1990 - 4 StR 118/90 (https://dejure.org/1990,3846)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1990 - 4 StR 118/90 (https://dejure.org/1990,3846)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafe - Pflicht zur Begründung der Ablehnung eines Antrags auf Nichtanrechnung der erlittenen Untersuchungshaft in den Urteilsgründen - Ausschluss der Anrechnung wegen erlaubten Prozessverhaltens eines Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.12.1988 - 4 StR 563/88

    Mitwirkung eines abgelehnten Richters am Urteil

    Auszug aus BGH, 21.06.1990 - 4 StR 118/90
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß grundsätzlich das erlaubte Prozeßverhalten eines Angeklagten, wozu die Stellung auch im Ergebnis unbegründeter Beweisanträge gehört, nicht zum Ausschluß der Anrechnung führen kann (vgl. Beschluß des Senats vom 16. Dezember 1988 - 4 StR 563/88 = BGHR StGB § 51 Abs. 1 Satz 2 Prozeßverhalten 1 = StV 1989, 152).
  • BGH, 07.05.1999 - 3 StR 460/98

    Behandlung einer Revision der Staatsanwaltschaft, welche durch Urteil entschieden

    (vgl. BGH NStZ 1992, 30 = BGHR StPO § 351 Hauptverhandlung 1; BGH, Urt. vom 21. Juni 1990 - 4 StR 118/90; Hanack in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 349 Rdn. 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 349 Rdn. 35; Maiwald in AK-StPO § 349 Rdn. 11; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl. Rdn. 582; a.A. Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl. Rdn. 1267; Temming in Heidelberger Kommentar StPO 2. Aufl. § 349 Rdn. 10) und aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht beanstandet worden (BVerfG 2. Kammer -Beschl. vom 11. April 1991 - 2 BvR 402/91), Soweit in der Literatur diese Verfahrensweise zwar nicht grundsätzlich für unzulässig erachtet, aber zumindest in den Fällen, in denen nicht auszuschließen ist, daß das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel auch zugunsten des Angeklagten Erfolg haben kann, die gemeinsame Entscheidung durch Urteil aufgrund einer beide Revisionen umfassenden mündlichen Verhandlung für vorzugswürdig gehalten wird (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 349 Rdn. 22 und 34), entspricht dies der Praxis des Senats.
  • BGH, 09.01.1990 - 3 StR 205/90
    Dies entspricht auch verbreiteter Übung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 4 StR 118/90).
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